Antrag auf Hilfsmittelzulassung durch die GKV . . .

 

CarpaStretch® hat das Zulassungsverfahren erfolgreich durchlaufen


Aufgrund des Alleinstellungsmerkmals wurde der CarpaStretch®-Dehnbandage eine eigene Produktgruppe zugeordnet:


Hilfsmittelnummer: 05.07.03.0001


logo GKV… der GKV-Spitzenverband hat auf den Antrag vom 16.11.2021 entschieden, das Produkt
- CarpaStretch Dehnbandage ; Art.-Nrn.: SK01-XS, SK01-S, SK01-M, SK01-L, SK01-XL, SK01- XXL, KP01, KPS01 in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V aufzunehmen.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt gemäß § 139 Absatz 1 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittel ist gemäß § 139 Absatz 4 Satz 1 SGB V aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der besonderen Qualitätsanforderungen und, soweit erforderlich, den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat und es mit den für eine ordnungsgemäße und sichere Handhabung erforderlichen Informationen in deutscher Sprache versehen ist.

Gemäß § 139 Absatz 5 Satz 1 SGB V gilt für Medizinprodukte im Sinne des § 3 Nr. 1 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25.05.2021 geltenden Fassung der Nachweis der Funktionstauglichkeit und der Sicherheit durch die CE-Kennzeichnung grundsätzlich als erbracht.
Die im Rahmen des Antragsverfahrens vorgelegten Unterlagen wurden in die Bewertung einbezogen, danach sind die Aufnahmevoraussetzungen als erfüllt anzusehen und es erfolgt die Aufnahme in das Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V.

GKV Hilfsmittelverzeichnis